Stadtentwässerung Tuttlingen
Die Stadtentwässerung Tuttlingen plant, baut, betreibt und unterhält die öffentlichen Abwasseranlagen der Stadt Tuttlingen und deren Stadtteile. Neben dem Klärwerk werden ca. 250 km Kanäle und Pumpendruckleitungen sowie eine Vielzahl von Sonderbauwerken (Regenbecken, Pumpwerke) betreut. Der „Eigenbetrieb Stadtentwässerung Tuttlingen“ wird als wirtschaftlich selbständiger Betrieb der Stadt Tuttlingen geführt. Die Stadtwerke Tuttlingen GmbH fungiert als Betriebsführerin der Stadtentwässerung.
Das anfallende Abwasser wird im Hauptklärwerk der Stadt Tuttlingen und in der Kläranlage Möhringen mechanisch, biologisch und chemisch gereinigt. Danach wird das gereinigte Abwasser in die Donau eingeleitet.
Der bei der Abwasserreinigung anfallende Klärschlamm wird nach mechanischer Entwässerung getrocknet und dient anschließend als Brennstoff in einem regionalen Heizwerk. Das entstehende Klärgas wird vor Ort in einem BHKW zur Erzeugung von Strom und Wärme genutzt.

Das Entsorgungsgebiet der Stadtentwässerung Tuttlingen umfasst Tuttlingen, Nendingen, Möhringen und Eßlingen.
Die Stadtentwässerung Tuttlingen sorgt für eine nachhaltige Erhaltung und Modernisierung der Abwasseranlagen unter der Prämisse die Gebühren für Bürger und Betriebe möglichst gering und konstant zu halten.
Niederschlagswasserbeseitigung | Schmutzwasserbeseitigung | |
2018 | 0,39 €/m² | 1,74 €/m³ |
2019 | 0,38 €/m² | 1,69 €/m³ |
2020 | 0,36 €/m² | 1,69 €/m³ |
2021 | 0,36 €/m² | 1,69 €/m³ |
2022 | 0,44 €/m² | 1,82 €/m³ |
2023 | 0,60 €/m² | 2,27 €/m³ |
Bei Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal ist ein einmaliger Abwasserbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt aktuell 7,02 €/m² je beitragspflichtige Fläche.
Dezentrale Abwassergebühr über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben: siehe Satzungen § 9 (unten).
Nach der Tuttlinger Abwassersatzung muss ein bebautes Grundstück an einen vorhandenen, öffentlichen Kanal angeschlossen werden.
Den entsprechenden Antrag und Informationen finden Sie im unteren Link:
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben ab 01.01.2022
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben ab 01.01.2023
Nach der Tuttlinger Abwassersatzung muss ein bebautes Grundstück an einen vorhandenen, öffentlichen Kanal angeschlossen werden. Anbei finden Sie das passende Formular:
Nach der Fertigstellung der tiefbaulichen Entwässerungsarbeiten muss eine Abnahme der Grundstücksentwässerung beantragt werden. Anbei finden Sie das passende Formular:
Antrag auf Abnahme der Grundstücksentwässerung
Hinweis: Bei Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung müssen Sie einen Anschlussbeitrag zahlen. Durch diese Beiträge finanziert die Gemeinde die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen wie beispielsweise Kanäle, Kläranlagen, Regenrückhaltebecken. Neben den Anschlussbeiträgen kann die Gemeinde einen Kostenersatz für den Haus- und Grundstücksanschluss von Ihnen fordern.
Zisternenzähler: Zisternen, welche für Brauchwasser genutzt werden oder mit Trinkwasser gespeist werden, benötigen einen besonderen Wasserzähler (Zwischenzähler), der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Wird die Zisterne zur Gartenbewässerung genutzt, muss sie nur angemeldet werden und benötigt keinen Zwischenzähler.
Niederschlagswassergebühr: Grundstückeigentümer sind auf der Grundlage der Abwassersatzung verpflichtet, sämtliche Veränderungen der Bebauung bzw. der Versiegelung ihrer Grundstücke unverzüglich schriftlich der Stadtentwässerung Tuttlingen mitzuteilen.
Das entsprechende Formular und Informationen finden Sie hier:
Was darf in die Toilette und was nicht?
Was kann bedenkenlos in der Toilette entsorgt werden?
- Ausscheidungen
- Toilettenpapier
- Putz- und Wischwasser
Was darf auf keinen Fall in der Toilette entsorgt werden?
- Speisereste und Küchenabfälle (begünstigen die Rattenvermehrung im Kanal)
- Hygieneartikel wie z.B. Papiertaschentücher (z.B. Tempos), Feuchttücher, Tampons, Binden, Wattestäbchen, Windeln
- Artikel aus dem Haushalt und der Gebäudereinigung wie z.B. Küchenpapier (Küchenrolle), Katzenstreu, Putzlappen und Einwegstaubtücher
- Reste von Medikamenten
- Öle und Fette
- Chemikalien wie z.B. Unkraut-, Insekten-, Schädlingsbekämpfungs- und Lösungsmittel
- Reste von Lacken, Farben, Holzschutzmitteln, Fotochemikalien
- Altöle, Benzin, Diesel, Petroleum, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel
- Zementschlämme, Mörtelreste, Bauschutt, Zement
Die hier verbotenen Stoffe dürfen selbstverständlich auch nicht in Straßeneinläufe (Gullis) geschüttet werden.