Netzzugang/Entgelte
Als rechtliche Grundlage für den Zugang und die Nutzung des Stromnetzes der Stadtwerke Tuttlingen GmbH gilt das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) in der jeweils gültigen Fassung. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben wird von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen überwacht.
In diesem Bereich sind gemäß § 20 Abs. 1 EnWG die erforderlichen Bedingungen und Verträge für den Netzzugang Strom bei der Stadtwerke Tuttlingen GmbH hinterlegt. Ebenso werden Informationen zu den von der der Stadtwerke Tuttlingen GmbH verwendeten Datenformaten, Lastprofilen, Tarifzeiten, Netzengpassmanagement und über die Lage der Hochlastzeitfenster gegeben.
Lieferantenrahmenvertrag / Netznutzungsvertrag
Netzzugang
Kontaktdatenblatt Netzbetreiber
Marktkommunikationsdatenblatt MSB
Wiederverkäuferbescheinigung gültig bis 31.12.2024
Anschlussnutzungsvertrag
Anschlussnutzungsvertrag
Anlage zum Anschlussnutzungsvertrag (Verordnung über Allgemeine Bedingungen Netzanschluss)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lastprofile
Für die Bilanzierung von Übergabepunkten mit Wirkarbeitszählung wird das erweiterte synthetische Lastprofilverfahren verwendet. Es gelten die VDEW-Standardlastprofile. Zusätzlich kommen untenstehende Lastprofile zur Anwendung. Bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen sind die Regelungen zu Sperrzeiten in den "Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Tuttlingen GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung" und die "Technischen Anschlussbedingungen" hinsichtlich der Festlegungen zu Mess- und Steuereinrichtungen zu beachten.
Band
Die Stadtwerke Tuttlingen GmbH bietet für ihr Netzgebiet ein eigenes Bandlastprofil an. Das Bandlastprofil kommt bei Kunden zur Anwendung, für die nachgewiesen werden kann, dass 7.000 Benutzungsstunden für die jeweilige Anlage überschritten wurden. Das Lastprofil wurde auf 1.000.000 kWh normiert.
Straßenbeleuchtung
Die Stadtwerke Tuttlingen GmbH bietet für ihr Netzgebiet ein eigenes Straßenbeleuchtungsprofil an.
Preise der Jahresmehr-/ Jahresmindermengen
Unsere Mehr-/Mindermengen werden nach dem Muster des BDEW abgerechnet. Die Werte wurden auf Basis von EEX-Börsenstundenpreisen (Quelle: www.eex.com/de, Rubrik Marktinformation) und normierter Lastprofile berechnet.
Die Mehr-/Mindermengen – Preise entnehmen Sie aus der aktuellen Tabelle des BDEW unter der Seite
www.bdew.de/internet.nsf/id/DE_Mehr-Mindermengen-Abrechnung
Hinweis
Bei einem Jahresverbrauch von über 100.000 kWh oder einer außergewöhnlichen Benutzungsstruktur sind grundsätzlich Lastgangzähler mit Fernabfrage erforderlich. Für die Fernabfrage hat der Kunde die notwendigen technischen Voraussetzungen, d. h. insbesondere einen extern anwählbaren Telefonanschluss, auf seine Kosten einzurichten und auf Dauer zu unterhalten.
Tarifzeiten
Bei der Stadtwerke Tuttlingen GmbH gelten folgende HT-Zeiten:
Privat- und Gewerbekunden mit Wirkarbeitszähler: 06.00 Uhr – 22.00 Uhr
Landwirtschaftskunden: 07.30 Uhr – 17.30 Uhr
Industriekunden mit Lastgangzähler: 06.00 Uhr – 21.00 Uhr
Die übrigen Zeiträume gelten als NT-Zeiten.
Damit gelten für alle Entnahmestellen im Netz der Stadtwerke Tuttlingen GmbH die genannten Tarifzeiten für Hoch- und Niedertarif. Ausgenommen davon sind die Schaltzeiten der unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen. In den Ortsteilen Möhringen, Nendingen und Eßlingen sind bis ca. 2013 abweichende Schaltzeiten möglich.
Hochlastzeitfenster
E-Mail Zertifikate der verschiedenen Marktrollen
Vorläufige Netznutzungsentgelte Strom mit Gültigkeit ab 01.01.2024
Netznutzungsentgelte Strom mit Gültigkeit ab 01.01.2023
Netznutzungsentgelte Strom mit Gültigkeit ab 01.01.2022
Netznutzungsentgelte Strom mit Gültigkeit ab 01.01.2021
Netznutzungsentgelte Strom mit Gültigkeit ab 01.01.2020
Netznutzungsentgelte Strom mit Gültigkeit ab 01.01.2019
Netznutzungsentgelte Strom mit Gültigkeit ab 01.01.2018
Netznutzungsentgelte Strom mit Gültigkeit ab 01.01.2017
Netznutzungsentgelte Strom mit Gültigkeit ab 01.01.2016
Netznutzungsentgelte Strom mit Gültigkeit ab 01.01.2015
Netznutzungsentgelte Strom mit Gültigkeit ab 01.01.2014
Netznutzungsentgelte Strom mit Gültigkeit ab 01.01.2013
Netznutzungsentgelte Strom mit Gültigkeit ab 01.01.2012
Netznutzungsentgelte Strom mit Gültigkeit ab 01.01.2011
Netznutzungsentgelte Strom mit Gültigkeit ab 01.01.2010
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte mit Gültigkeit ab 01.01.2018
Hier sind die Veröffentlichungspflichten des Netzbetreibers bezüglich der Grund- und Ersatzversorgung nach § 36 Abs. 2 S. 2 EnWG zu finden.
Grundversorgung
Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Der Grundversorger wird alle 3 Jahre festgelegt.
Grundversorgermitteilung gültig bis 31.12.2024
Grundversorgermitteilung gültig bis 31.12.2021
Die Preise und Bedingungen der Grundversorgung sind auf der Internetseite des Grundversorgers zu finden.
Ersatzversorgung
Nach § 38 EnWG befinden sich Letztverbraucher, welche Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, in Ersatzversorgung.
Die Ersatzversorgung für Strom wird vom jeweils aktuellen Grundversorger des Netzgebietes der Stadtwerke Tuttlingen GmbH durchgeführt. Welches Energieversorgungsunternehmen derzeit Grundversorger im Netzgebiet der Stadtwerke Tuttlingen GmbH ist, finden Sie auf dieser Seite unter Punkt "Grundversorger".
Die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgungsbelieferung sind auf der Internetseite des Grundversorgers zu finden.